Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.


Anspruchsberechtigte Personen

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft: Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.
  • Nichterwerbstätige: Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.
  • Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind: Mit dem Bundesgesetz über die Familienzu-lagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt eine Sonderregelung, die sowohl selbständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen gibt.
  • Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft: Das FamZG ist auf diese Bezüger-kategorie nicht anwendbar. Die Kantone BE, LU, SZ, NW, GL, SH, AR, SG, VD, VS und GE haben Familienzulagen für Selbständigerwerbende eingeführt.


 


Wir verwenden sog. Cookies, um herauszufinden, wie wir unser Webangebot für Sie verbessern können. Alle Daten werden anonymisiert und in Rechenzentren in der Schweiz verarbeitet. Mehr Informationen finden Sie unter "Datenschutz".